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Förderverein
Orgelmuseum e.V.
Von
rechts nach links:
1. Vors. Franz Josef Güthoff, 2. Vors. Eleonore Kaden, Schatzmeister Hans
Schmid, Schriftführer Dr. Sixtus Lampl
Satzung (Stand nach den Änderungen vom 1.
Februar 2004)
I.
Name,
Sitz und Zweck des Fördervereins
§ 1
1.
Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN ORGELMUSEUM e.V.
2. Der
Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Valley.
3. Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
4. Zweck
des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
5.
Der Verein hat das Ziel, die Errichtung eines öffentlich zugänglichen
Orgelmuseums möglichst im Alten Schloß Valley unter gemeinnütziger Trägerschaft
zu unterstützen. Dazu dienen insbesondere das Einwerben von Spenden, aber
auch Vorträge und Berichte in den Medien, die über das Vorhaben und seinen
besonderen kulturhistorischen Rang informieren, sowie Konzerte und andere
Veranstaltungen. Die ausdrücklich zur Errichtung des Orgelmuseums eingeworbenen
Mittel werden so lange angesammelt, bis die Errichtung einer gemeinnützigen
Stiftung finanziell möglich ist, welche die Trägerschaft des Orgelmuseums
übernehmen kann. Im übrigen erfüllt der Verein seinen Zweck auch, indem er Exponate,
die er selbst erwirbt oder die ihm überlassen werden, überholen und an
geeigneten Standorten zur Aufstellung bringen lässt.
§ 2
1. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.
Der Verein nimmt zur Durchführung seiner Aufgaben Spenden entgegen.
II.
Mitgliedschaft
§ 3
1. Die
Mitgliedschaft im Verein kann jedermann durch schriftlichen oder mündlichen
Antrag erwerben.
2. Der
Mitgliedsbeitrag beträgt € 25,-/Jahr, für ermäßigungsberechtigte Personen
€ 13,-/Jahr. Er wird fällig im ersten Quartal des Geschäftsjahres.
3. Änderungen
der Mitgliedsbeiträge werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
4. Die
Mitgliedschaft tritt mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags in Kraft. Sie
erlischt durch schriftliche Kündigung.
§ 4
1.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder rufschädigendem Verhalten kann
der Vorstand die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließen.
2.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
3.
Dem gekündigten Mitglied ist schriftliche Einrede gegenüber dem Vorstand
möglich.
III.
Aufgaben
der Mitglieder (gemäß I. § 1, 5)
§ 5
1.
Die Mitglieder des Fördervereins werden nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten
die Suche nach einem geeigneten Träger für das Orgelmuseum unterstützen
und fördern.
2. Um
in der Öffentlichkeit das Verständnis für die Notwendigkeit der Rettung
historischer Orgeln zu erwecken, wird sich der Verein um Unterstützung
durch öffentliche Medien (Presse, Rundfunk, TV usw.) bemühen.
IV.
Organe
des Vereins
§ 6
1.
Der Vorstand
Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sich aus
einem
1.
Vorsitzenden,
2.
Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer zusammensetzt. Die Wahl erfolgt
auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Abberufung während einer Wahlperiode
erfolgt nur durch einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Der Direktor des Orgelmuseums ist Vorstandsmitglied
durch Satzung.
2.
Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vorstand im Sinne des BGB.
3. Der
Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins im Vollzug der satzungsgemäßen
Beschlüsse und führt die laufenden Geschäfte.
4. Kein
Vorstandsmitglied ist allein zeichnungsberechtigt.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens drei Mitgliedern des Vorstands
6.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Vertretungsberechtigt
sind zwei Vorstandsmitglieder je für sich allein.
Der
Beirat
§7
Der
Vorstand kann Beiräte berufen, die ihn in verschiedenen Fragen beraten.
Die
Mitgliederversammlung
§ 8
Die
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
1. Der
Vorstand beruft die jährliche Mitgliederversammlung schriftlich vier Wochen
vor dem Versammlungstermin ein. Der Ladung muß die Tagesordnung beiliegen.
Der Schriftführer bestätigt die termingerechte Ladung durch Eintrag in
das Protokollbuch.
2.
Der Vorsitzende des Vereins oder ein von ihm bestellter Vertreter leitet
die Versammlung.
3.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
4. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
5. Die
Mitgliederversammlung beschließt u. a. über die Entlastung des Vorstands
sowie die Einsetzung von zwei Kassenprüfern.
6. Der
Schriftführer führt das Versammlungsprotokoll, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer unterschrieben und sodann allen Mitgliedern zugesandt
wird.
7. Die
Vertretung eines Mitglieds bei der Abstimmung ist mit schriftlicher Vollmacht
möglich.
V.
Rücktritt
§ 9
1.
Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, so wird dieses Amt
innerhalb eines halben Jahres vom Restvorstand durch Berufung neu besetzt.
2. Tritt
der Gesamtvorstand zurück, muss innerhalb von vier Wochen eine Versammlung
einberufen werden, deren Leitung der Direktor des Orgelmuseums übernimmt.
3. Der
Direktor des Orgelmuseums als Versammlungsleiter unterbreitet der Versammlung
Vorschläge für die Neubesetzung des Vorstands gemäß Satzung.
4. Die
Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
über die Besetzung der Vakanz.
VI.
Das
Geschäftsjahr
§ 10
1. Das
Geschäftsjahr beginnt jeweils am ersten Januar.
VII.
Der
Schriftführer
§ 11
1. Der
Schriftführer führt den normalerweise anfallenden Schriftverkehr.
2. Dem
Schriftführer obliegt die Pflicht der regelmäßigen Information aller Mitglieder
über Entwicklungen innerhalb des Vereins.
3. Die
Informationsperioden werden durch den Vorstand festgelegt. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung müssen innerhalb der üblichen Monatfrist schriftlich
den Mitgliedern zugeleitet werden.
VIII.
Satzungsänderung
§ 12
1. Änderung
der Satzung kann nur auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung
vollzogen werden.
2. Bei
Vorliegen eines Antrags auf Satzungsänderung beruft der Schriftführer
mit einer Frist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung ein.
3. Über
die Satzungsänderung wird mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden.
4.
Die vorgenommene Satzungsänderung tritt sofort nach Beschlussfassung in
Kraft.
IX.
Auflösung
des Vereins
§ 13
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für Zwecke im Sinne des §1, Nr. 4. und 5. der Satzung.
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