Förderverein Orgelmuseum e.V.

Von rechts nach links:

1. Vors. Franz Josef Güthoff, 2. Vors. Eleonore Kaden, Schatzmeister Hans Schmid, Schriftführer Dr. Sixtus Lampl

Satzung   (Stand nach den Änderungen vom 1. Februar 2004)

I.              

Name, Sitz und Zweck des Fördervereins  

§ 1

1. Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN ORGELMUSEUM e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Valley.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

5. Der Verein hat das Ziel, die Errichtung eines öffentlich zugänglichen Orgelmuseums möglichst im Alten Schloß Valley unter gemeinnütziger Trägerschaft zu unterstützen. Dazu dienen insbesondere das Einwerben von Spenden, aber auch Vorträge und Berichte in den Medien, die über das Vorhaben und seinen besonderen kulturhistorischen Rang informieren, sowie Konzerte und andere Veranstaltungen. Die ausdrücklich zur Errichtung des Orgelmuseums eingeworbenen Mittel werden so lange angesammelt, bis die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung finanziell möglich ist, welche die Trägerschaft des Orgelmuseums übernehmen kann. Im übrigen erfüllt der Verein seinen Zweck auch, indem er Exponate, die er selbst erwirbt oder die ihm überlassen werden, überholen und an geeigneten Standorten zur Aufstellung bringen lässt.                                                                                                                       

§ 2

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Der Verein nimmt zur Durchführung seiner Aufgaben Spenden entgegen.

II.     

Mitgliedschaft                                                                   

§ 3

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jedermann durch schriftlichen oder mündlichen Antrag erwerben.

2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 25,-/Jahr, für ermäßigungsberechtigte Personen € 13,-/Jahr. Er wird fällig im ersten Quartal des Geschäftsjahres.

3. Änderungen der Mitgliedsbeiträge werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

4. Die Mitgliedschaft tritt mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags in Kraft. Sie erlischt durch schriftliche Kündigung.

§ 4

1.  Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder rufschädigendem Verhalten kann der Vorstand die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließen.

2.  Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

3.  Dem gekündigten Mitglied ist schriftliche Einrede gegenüber dem Vorstand möglich.

III.  

Aufgaben der Mitglieder (gemäß I. § 1, 5)                        

§ 5

1. Die Mitglieder des Fördervereins werden nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Suche nach einem geeigneten Träger für das Orgelmuseum unterstützen und fördern.  

2. Um in der Öffentlichkeit das Verständnis für die Notwendigkeit der Rettung historischer Orgeln zu erwecken, wird sich der Verein um Unterstützung durch öffentliche Medien (Presse, Rundfunk, TV usw.) bemühen.

 IV.  

Organe des Vereins

§ 6

1. Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der sich aus einem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer zusammensetzt. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Abberufung während einer Wahlperiode erfolgt nur durch einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Direktor des Orgelmuseums ist Vorstandsmitglied durch Satzung.

2. Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vorstand im Sinne des BGB.

3. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins im Vollzug der satzungsgemäßen Beschlüsse und führt die laufenden Geschäfte.

4. Kein Vorstandsmitglied ist allein zeichnungsberechtigt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens drei Mitgliedern des Vorstands

6.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

7.  Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder je für sich allein.

Der Beirat

§7

Der Vorstand kann Beiräte berufen, die ihn in verschiedenen Fragen beraten.

Die Mitgliederversammlung      

§ 8

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

1. Der Vorstand beruft die jährliche Mitgliederversammlung schriftlich vier Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Der Ladung muß die Tagesordnung beiliegen. Der Schriftführer bestätigt die termingerechte Ladung durch Eintrag in das Protokollbuch. 

2. Der Vorsitzende des Vereins oder ein von ihm bestellter Vertreter leitet die Versammlung.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt u. a. über die Entlastung des Vorstands sowie die Einsetzung von zwei Kassenprüfern. 

6. Der Schriftführer führt das Versammlungsprotokoll, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben und sodann allen Mitgliedern zugesandt wird.

7. Die Vertretung eines Mitglieds bei der Abstimmung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.

V.     

Rücktritt                                                                                                

§ 9 

1. Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, so wird dieses Amt innerhalb eines halben Jahres vom Restvorstand durch Berufung neu besetzt.

2. Tritt der Gesamtvorstand zurück, muss innerhalb von vier Wochen eine Versammlung einberufen werden, deren Leitung der Direktor des Orgelmuseums übernimmt.

3. Der Direktor des Orgelmuseums als Versammlungsleiter unterbreitet der Versammlung Vorschläge für die Neubesetzung des Vorstands gemäß Satzung.

4. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Besetzung der Vakanz. 

VI.   

Das Geschäftsjahr

§ 10

1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am ersten Januar.

VII. 

Der Schriftführer  

§ 11

1. Der Schriftführer führt den normalerweise anfallenden Schriftverkehr.

2. Dem Schriftführer obliegt die Pflicht der regelmäßigen Information aller Mitglieder über Entwicklungen innerhalb des Vereins.

3. Die Informationsperioden werden durch den Vorstand festgelegt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen innerhalb der üblichen Monatfrist schriftlich den Mitgliedern zugeleitet werden.

VIII.      

Satzungsänderung    

§ 12 

1. Änderung der Satzung kann nur auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung vollzogen werden.

2. Bei Vorliegen eines Antrags auf Satzungsänderung beruft der Schriftführer mit einer Frist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung ein.

3. Über die Satzungsänderung wird mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden.

4.  Die vorgenommene Satzungsänderung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.

IX.           

Auflösung des Vereins  

§ 13

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke im Sinne des §1, Nr. 4. und 5. der Satzung.

 

 
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